Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung einer Kapitalgesellschaft bei der Bayerischen Architektenkammer
Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen „Architekt/-in“, „Innenarchitekt/-in“, „Landschaftsarchitekt/-in“ und „Stadtplaner/-in“ in Bayern in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.
- Sitz oder Niederlassung in Bayern
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
- mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile bei Mitgliedern der Architektenkammer oder Stadtplanern,
- Führung der Gesellschaft durch Mitglieder der Architektenkammer oder Stadtplaner
Eintragung: 1.000,00 EUR
- Architektenliste; Beantragung der Eintragung
- Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
- Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
- Stadtplanerliste; Beantragung der Eintragung
- Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
- Berufspraktische Tätigkeit; Anzeige der Aufnahme bei der Bayerischen Architektenkammer
- Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung einer Partnerschaft oder sonstigen Personengesellschaft bei der Bayerischen Architektenkammer
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