Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften.
Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen „Architektin/Architekt“, „Innenarchitektin/Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin/Stadtplaner“ führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
- Architektenliste; Beantragung der Eintragung
- Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung einer Kapitalgesellschaft bei der Bayerischen Architektenkammer
- Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
- Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
- Stadtplanerliste; Beantragung der Eintragung
- Berufspraktische Tätigkeit; Anzeige der Aufnahme bei der Bayerischen Architektenkammer
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