Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften.

Beschreibung

Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen „Architektin/Architekt“, „Innenarchitektin/Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin/Stadtplaner“ führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.

Voraussetzungen
  • Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
  • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
  • Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
    • Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
Kosten
keine
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Donnerstag: 8:00 12:00      14:00 17:00
Freitag: 8:00 12:00     
Stand: 17.09.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)