Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
Sie können die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz bei der BAyerischen Architektenkammer beantragen. Sie haben dann die Berechtigung Prüfbescheinigungen auszustellen.
Prüfsachverständige für Brandschutz bescheinigen in ihrem Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
Anerkannte Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise und überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Anerkennung.
Prüfsachverständige für Brandschutz müssen:
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
- nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, d.h. sie müssen unparteiisch, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unabhängig unter Beachtung der bauaufsichtlichen Vorschriften tätig werden,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
- mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 € für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.
Prüfsachverständige für Brandschutz müssen zudem nachweisen, dass sie:
- als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst – qualifiziert sind,
- danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung, sowie
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen
- §§ 4, 6 und 16 ff. der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (Prüfsachverständigenverordnung – PrüfVBau)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer
- Architektenliste; Beantragung der Eintragung
- Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung einer Kapitalgesellschaft bei der Bayerischen Architektenkammer
- Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
- Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
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