Architektenliste; Beantragung der Eintragung

Sie dürfen die Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“ und „Landschaftsarchitekt/in“ in Bayern nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.

Beschreibung

Die Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“ und „Landschaftsarchitekt/in“ darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.

Wer die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ führen darf, ist zugleich bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt/in“ führen darf, ist für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt; 

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse. .

Voraussetzungen
  • erfolgreicher Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur (vierjähriges Regelstudium) bzw. Innen- oder Landschaftsarchitektur (jeweils dreijähriges Regelstudium)
  • nachfolgende zweijährige Berufspraxis, in der Fachrichtung Architektur hat die Berufspraxis unter Aufsicht zu erfolgen
  • ab dem Wintersemester 2026/2027 müssen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c bei Innen- und Landschaftsarchitektur jeweils acht statt sechs Semester studiert werden
    (vgl. Art. 34 BauKAG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c BauKaG)
Kosten
  • Neueintragung in die Architektenliste: 300 Euro
  • Umtragung in der Architektenliste: 150 Euro
Für Sie zuständig

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Donnerstag: 8:00 12:00      14:00 17:00
Freitag: 8:00 12:00     
Stand: 20.10.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)