Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Zweck
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben zur Schaffung von Ersatzneubauten oder den Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) im Freistaat Bayern durchführen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk – Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Pflegeplatz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60.000 Euro pro Platz, gefördert. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent derzuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen.
Gefördert werden Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die die Voraussetzungen einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 PfleWoqG erfüllen sowie
- a) Einzelzimmer als regelhaftes Angebot vorhalten,
- b) barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 gestaltet sind,
- c) die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör-und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen und
- d) eine Flächenobergrenze (NRF) von 55 m² pro Mieterin oder Mieter in der Regel nichtüberschreiten sowie eine Flächenuntergrenze (NRF) von 30 m² pro Mieterin oder Mieterin der Regel nicht unterschreiten.
Alternativ können Pflegeplätze in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gefördert werden, die die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 5 bis 7 PfleWoqG erfüllen sowie
- a) Einzelzimmer als regelhaftes Angebot vorhalten,
- b) barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 gestaltet sind,
- c) die Größe der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht mehr als zwölf Mieterinnenund Mieter umfasst,
- d) die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör-und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
- e) eine Flächenobergrenze (NRF) von 55 m² pro Mieterin oder Mieter in der Regel nichtüberschreiten sowie eine Flächenuntergrenze (NRF) von 30 m² pro Mieterin oder Mieterin der Regel nicht unterschreiten,
- f) deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nachdem SGB XI erbringen (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI), sofern die Wohngemeinschaftdurch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst gegründet wird und die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der AVPfleWoqG einhalten,die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen undAbweichungen bleibt unberührt.
Bei neu initiierten selbst- und trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften wird der Einsatz einer neutralen Moderation, die das Gremium der Selbstbestimmung in der Anfangsphase begleitet – zum Beispiel bei der Klärung von Organisations- und Alltagsfragen, bei internen Anliegen – empfohlen.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.
Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit Öffnung in den sozialen Wohnraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Plätze des Kurzzeitwohnens für junge pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
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