Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur für Pflegeplätze für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung.
Zweck
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Pflegeplätzen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Pflegeplätze für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Freistaat Bayern durchführen. Dazu gehören die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von: Vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen. Plätzen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung mit einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk – Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Dauerpflegeplätzen und bis zu 70.000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Plätzen des Kurzzeitwohnens.
Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit:
a) bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei vollstationären Dauerpflegeplätzen, höchstens 60.000 Euro pro Dauerpflegeplatz
b) bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Plätzen des Kurzzeitwohnens, höchstens 70.000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen
Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen. Gefördert werden Pflegeplätze für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung,
- a) die Dauerpflege und Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderung dauerhaft anbieten,
- b) die den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen und
- c) die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten; die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen sowie das Merkblatt – Besondere Wohnformen nach Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung, Technische Empfehlungen für die Planung – in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.
Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Plätze des Kurzzeitwohnens für junge pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
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