Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Plätze des Kurzzeitwohnens für junge pflegebedürftige Menschen mit Behinderung

Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur für Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung.

Beschreibung

Zweck

Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Plätzen des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Pflegeplätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben für die Schaffung, den Ersatzneubau, den Umbau oder die Modernisierung von vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen im Freistaat Bayern durchführen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.

Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk – Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70.000 Euro pro neu geschaffenem Platz des Kurzzeitwohnens für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung.

Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 70.000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.

Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Voraussetzungen

Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen. Gefördert werden Pflegeplätze für junge pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung,

  • a) die Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung dauerhaft anbieten;
  • b) für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII vorliegt;
  • c) die die Förderungsvoraussetzungen der Nrn. 4.1 bis 4.3 der Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Mai 1981 Az.: VI 4 – 6887/11 – 18/81, einhalten, in der jeweils geltenden Fassung.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.

Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.

Kosten
keine
Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Tittling

Hausanschrift:
Marktplatz 10
94104 Tittling

Postanschrift:
Postfach 1004
94100 Tittling

Telefon:
+49 08504 401.0

Telefax:
+49 08504 401.20

E-Mail:
info@vg-tittling.de

Webseite:
https://verwaltungsgemeinschaft-tittling.de

Ansprechpartner:

Öffnungszeiten:
Montag: 8:00 – 12:00     
Dienstag: 8:00 – 12:00      14:00 – 16:00
Mittwoch: 8:00 – 12:00     
Donnerstag: 8:00 – 12:00      14:00 – 17:00
Freitag: 8:00 – 12:00     
Stand: 18.09.2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)