Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum

Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen (ohne Öffnung in den sozialen Nahraum).

Beschreibung

Zweck

Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von vollstationären Dauerpflegeplätzen.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung vollstationäre Dauerpflegeplätze (mit und ohne Öffnung in den sozialen Nahraum, hier: ohne Öffnung). Unter sozialem Nahraum ist das Wohnumfeld, über die Wohnung hinaus zu verstehen, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhabe wie die Schaffung, den Ersatzneubau, den Umbau oder die Modernisierung von vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen im Freistaat Bayern durchführen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.

Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk – Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40.000 Euro pro neu geschaffenem Pflegeplatz in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung (ohne Öffnung in den sozialen Nahraum).

Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 40.000 Euro pro Dauerpflegeplatz. Bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen in Einrichtungen, die sich in den sozialen Nahraum öffnen, beträgt die Zuwendung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60.000 Euro pro Dauerpflegeplatz. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.

Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen

Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Voraussetzungen

Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen. Gefördert werden Pflegeplätze in Pflegeeinrichtungen,

  • a) die Pflegeplätze dauerhaft anbieten;
  • b) deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI);
  • c) die die Qualitätsvorgaben des SGB XI erfüllen sowie den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen;
  • d) die die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen;
  • e) die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen bleibt unberührt und
  • f) die eine Flächenobergrenze (NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin oder Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.

Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.

Kosten
keine
Für Sie zuständig

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Donnerstag: 8:00 – 12:00      14:00 – 17:00
Freitag: 8:00 – 12:00     
Stand: 18.09.2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)