Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur von Begegnungsstätten (Quartiersräume).
Zweck
Zweck der Förderung ist die Schaffung von dauerhaft angebotenen Plätzen in Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung die Schaffung von Begegnungsstätten.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben zur Schaffung, zum Ersatzneubau, zum Umbau und zur Modernisierung von barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die in der Regel von Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI oder Menschen mit Demenz genutzt werden, im Freistaat Bayern durchführen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk – Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 150.000 Euro pro Begegnungsstätte.
Bei neu geschaffenen Begegnungsstätten handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 150.000 Euro. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen. Gefördert werden dauerhaft angebotene Plätze in Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz, die
- a) barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 sind und eine uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl ermöglichen,
- b) aktuelle Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung in der Regel berücksichtigen und
- c) die für Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz insbesondere die Lebensqualität sowie deren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit fördern und erhalten sowie eine Lotsenfunktion, eine Vernetzungsfunktion oder die Koordination von geeigneten Angeboten übernehmen können.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.
Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit Öffnung in den sozialen Wohnraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Plätze des Kurzzeitwohnens für junge pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in der Tages- und Nachtpflege
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
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