Suchtprävention und Suchtbekämpfung; Beantragung einer Förderung für Betreuung in bayerischen Justizvollzugsanstalten
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte.
Zweck
Ziel ist die Unterstützung suchtkranker und -gefährdeter Menschen in Haft durch Beratung, durch Förderung der Veränderungsbereitschaft bei Gefangenen und Verwahrten mit Abhängigkeitserkrankungen, durch Vermittlung in geeignete Hilfeangebote nach Haftende sowie die psychosoziale Betreuung von Substituierten.
Gegenstand
Gefördert werden Personalausgaben für Fachkräfte der externen Suchtberatung sowie Sachausgaben, die für die Durchführung der Beratung entstehen.
Zuwendungsempfänger
Förderberechtigt sind hier vor allem die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
- Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.
- Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaates Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung.
- Für Fahrtausgaben, die durch notwendige Dienstfahrten entstehen, wird pro Vollzeitstelle ein Fahrtkostenhöchstbetrag gewährt. Dieser beträgt für
- Kategorie I (Entfernung JVA – Beratungsstelle bis 20 km): bis zu 500 Euro, Kategorie II (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 21 bis 60 km): bis zu 1 500 Euro, Kategorie III (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 61 bis 100 km): bis zu 2 500 Euro, Kategorie IV (Entfernung JVA – Beratungsstelle von mehr als 100 km): bis zu 3 000 Euro.
- Für Sachausgaben, die zuwendungsfähig sind, wird, ausgenommen der Fahrtkosten, ein Höchstbetrag von bis zu 2 000 Euro pro Vollzeitstelle gewährt.
- Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss mit Bachelor oder Diplom in den Studiengängen soziale Arbeit oder Sozialpädagogik.
- Ausländische Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern sie in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind.
In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine suchtspezifische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung nachweisen kann, sich zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu erwerben oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
- Die Fachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden und sich supervidieren zu lassen.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
Es fallen keine Kosten an.
- Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich (PBS-Förderrichtlinie PBS-FöR) ,BayMBl. 2021 Nr. 805
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
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