Suchtprävention und Suchtbekämpfung; Beantragung einer Förderung für Projekte und Maßnahmen

Der Freistaat Bayern fördert Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung.

Beschreibung

Zweck

Durchführung gezielter, niedrigschwelliger Schwerpunktprojekte zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung unter Beachtung regionaler Gegebenheiten, insbesondere zu neu auftretenden stofflichen und nicht-stofflichen Suchtgefahren und solchen mit herausgehobener gesundheitlicher Bedeutung.

Gegenstand

Gefördert werden Personalausgaben sowie Sachausgaben. 

Zuwendungsempfänger

Träger dieser Projekte und Maßnahmen können ebenfalls die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern sein.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal und für Verwaltungskräfte.
  • Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

  • Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt. 
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 
  • Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaats Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung. 
  • Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L.  
  • Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgaben im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt.

Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.  



Voraussetzungen
  • Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) zu planen und durchzuführen. 
  • Die projektbezogenen Qualitätsstandards der Suchtprävention in Bayern, die auf den Seiten des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) genannt sind, sind umzusetzen. 
  • Vor Projektbeginn sind verständliche, konkrete, erreichbare und überprüfbare Ziele der Maßnahme zu definieren. Einen Orientierungsrahmen hierfür bilden z. B. die SMART-Kriterien, also spezifisch, messbar, aktuell, realistisch und terminiert. 
  • Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst und die Projektschritte dokumentiert werden. 
  • Die Ergebnisse bezogen auf die definierten Ziele, sollen erfasst und dargestellt werden.
  • Eine begleitende Prozessevaluation ist standardmäßig durchzuführen. 
  • Die Fachkräfte verfügen über eine für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderliche Qualifikation.
  • Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist darzulegen, welche Qualifikation für das Projekt oder die Maßnahme erforderlich ist und nachzuweisen, dass diese bei den Fachkräften vorliegt.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Für Sie zuständig

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Donnerstag: 8:00 – 12:00      14:00 – 17:00
Freitag: 8:00 – 12:00     
Stand: 15.10.2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)