Suchtprävention; Beantragung einer Förderung für Suchtpräventionsfachkräfte
Der Freistaat Bayern fördert Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämtern, Jugendämtern, Erziehungs- und Jugendberatungsstellen, entsprechenden Verbänden oder bei den Kommunen.
Zweck
Suchtpräventionsfachkräfte sollen regional in allen Lebenswelten suchtbezogene Ansätze entwickeln, die übergreifend Institutionen, Organisationen und Aktivitäten zusammenführen sowie Kontakte vernetzen. Wesentliche Ziele sind die Sensibilisierung von Multiplikatoren und Mediatoren für psychosoziale Probleme von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen.
Gegenstand
Gefördert werden:
- Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen,
- Gesundheitsämtern,
- Jugendämtern oder
- Erziehungs- und Jugendberatungsstellen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger dieser Maßnahme sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege mit ihren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
- Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Suchtpräventionsfachkräfte.
- Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.
- Die Förderpauschale pro Vollzeitstelle und Jahr beträgt bis zu 17 500 Euro.
- Die Arbeit der Suchtpräventionsfachkräfte orientiert sich an den auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) bereitgestellten „Grundsätzen für die suchtpräventive Arbeit in Bayern“ und den dort genannten Zielen.
- Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst werden.
- Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss mit Bachelor oder Diplom in den Studiengängen soziale Arbeit oder Sozialpädagogik.
- Ausländische Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern sie in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind.
In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine suchtspezifische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung nachweisen kann, sich zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu erwerben oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
Es fallen keine Kosten an.
- Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich (PBS-Förderrichtlinie PBS-FöR) ,BayMBl. 2021 Nr. 805
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
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