Landwirtschaftliche Krankenkasse, Pflegekasse und Alterskasse; Anmeldung von landwirtschaftlichen Unternehmen

Ihr landwirtschaftliches Unternehmen hat die Mindestgröße für die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Pflegekasse sowie Alterskasse überschritten? Dann kommen diese Kassen auf Sie zu, um die weiteren Voraussetzungen für die Versicherung zu klären.

Beschreibung

Als Landwirtin oder Landwirt müssen Sie sich bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) versichern.

Landwirtin oder Landwirt sind Unternehmerinnen und Unternehmer in den Bereichen:

  • Land und Forstwirtschaft
  • Garten und Weinbau
  • Fischzucht und
  • Teichwirtschaft

Die Unternehmen müssen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und eine festgesetzte Mindestgröße erreichen.

Darüber hinaus zählen folgenden Bereiche dazu:

  • Binnenfischerei
  • Imkerei und
  • Wanderschäferei

Die gesetzliche Versicherungspflicht tritt ein, sobald Sie ein solches Unternehmen betreiben. Die LAK setzt zudem einen Grenzwert für die Mindestgröße fest. Dieser Grenzwert gilt auch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse.

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie die Alterskasse erfahren von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) automatisch, ob Ihr Unternehmen die Mindestgröße erreicht. Das Kataster (Verzeichnis) der LBG führt alle landwirtschaftlichen Unternehmen und deren Unternehmerinnen und Unternehmer. Enthalten sind auch Art und Größe der bewirtschafteten Flächen. Überschreitet ihr Unternehmen die festgesetzte Mindestgröße, teilt die Berufsgenossenschaft dies der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse mit.

Sie müssen die Anmeldung nicht anstoßen. Um die Voraussetzungen der Versicherung zu klären, erhalten Sie von den Kassen ein Schreiben.

Voraussetzungen

Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich zu versichern, wenn Sie landwirtschaftliche Unternehmerin oder Unternehmer sind. Das heißt,

  • Sie üben Ihre berufliche Tätigkeit selbstständig aus und
  • Ihr Unternehmen hat oder übertrifft die von den Kassen festgelegte Mindestgröße.

Die Versicherung besteht auch, wenn Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Personen gemeinsam führen (Erben, Mitunternehmer – zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Es gibt weitere Bestimmungen, wenn

  • eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel:
    • offene Handelsgesellschaft
    • Kommanditgesellschaft
  • eine juristische Person, zum Beispiel:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    • Aktiengesellschaft
    • eingetragene Genossenschaft

das landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. In diesen Fällen gilt Folgendes:

  • Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist Landwirt,
  • die beschränkt haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte, wenn
    • sie hauptberuflich im Unternehmen tätig sind und
    • wegen dieser Tätigkeit nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind.

Für die Versicherungspflicht bei der Alterskasse ist es egal, ob Sie die Landwirtschaft ausschließlich betreiben oder ob Sie zusätzlich außerhalb der Landwirtschaft arbeiten (Ausnahme sind beschränkt haftende Gesellschafter). Deshalb sind zum Beispiel

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Beamtinnen und Beamte und
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler

landwirtschaftliche Unternehmer, wenn ihr landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße erreicht.

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse prüft in solchen Fällen, welche der Kassen die Kranken- und Pflegeversicherung durchführt (sogenannte Vorrangversicherung).

Kosten

Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.

Für Sie zuständig

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Donnerstag: 8:00 12:00      14:00 17:00
Freitag: 8:00 12:00     
Stand: 17.10.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)