Landwirtschaftliche Krankenkasse, Pflegekasse und Alterskasse; Anmeldung von mitarbeitenden Familienangehörigen
Wenn Sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Alterskasse als Landwirtin oder Landwirt versichert sind, müssen Sie Ihre im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen anmelden.
Wenn Ihre Angehörigen in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind, dann können Sie diese bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beziehungsweise Landwirtschaftlichen Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) anmelden. Die Anmeldung erfolgt über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Wenn eine Versicherungspflicht für Mifas bei der LKK besteht, dann werden diese auch bei der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung automatisch versichert.
Mifas sind Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Ihre Pflegekinder oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner.
Für die anfallenden Mitgliedsbeiträge müssen Sie als landwirtschaftliche Unternehmerin oder Unternehmer aufkommen.
Ihre mitarbeitenden Familienangehörigen müssen hauptberuflich in Ihrem Unternehmen beschäftigt sein. Als hauptberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Hauptberuflichkeitsgrundsätze der Krankenkasse erfüllt sind. Demnach ist eine Person hauptberuflich tätig, wenn:
- sie mehr als 20 Stunden pro Woche in dem Unternehmen arbeitet oder
- ihr Gehalt die Arbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Sie können den Versicherungsantrag online, telefonisch, schriftlich oder persönlich stellen. Dazu erhalten Sie ein Schreiben mit allen weiteren Informationen von der SVLFG zu Klärung der weiteren Voraussetzungen der Versicherung. Zusätzlich erhalten Sie einen Fragebogen, in dem Sie alle weiteren zur Feststellung der Versicherungspflicht erforderlichen Angaben machen.
Ihre Familienangehörigen sind versicherungspflichtig bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Das gilt unter folgenden Voraussetzungen:
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Die Familienangehören sind hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt. Dazu gehören:
- Familienangehörige bis zum 3. Verwandtschaftsgrad,
- Verschwägerte bis zum 2. Grad,
- Pflegekinder einer Landwirtin, eines Landwirts oder deren Ehefrau beziehungsweise Ehemann. Das Gleiche gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
- Ob Angehörige hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, richtet sich nach dem sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Diese Grundsätze wendet auch die Landwirtschaftliche Alterskasse an.
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Die Versicherung beginnt
- in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse frühestens mit 15 Jahren oder mit Beginn einer Ausbildung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen
- in der Alterskasse frühestens mit 18 Jahren
Nur für die Landwirtschaftliche Krankenkasse gilt:
- Wenn gleichzeitig auch Ehepartnerinnen oder -partner von mitarbeitenden Familienangehörigen in dem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, ist jeweils nur der überwiegend Beschäftigte versicherungspflichtig.
- Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehemann oder die Ehefrau einer Landwirtin oder eines Landwirts, wenn er oder sie im landwirtschaftlichen Unternehmen mehr als einen Minijob hat.
- Wenn eine Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, tritt diese automatisch auch bei der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung ein (Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung).
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.
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