Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung

Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).

Beschreibung

Zweck

Die Förderung soll den Bewohnern von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum für die Dauer der Belegungsbindung ermöglichen die laufenden Mietbelastungen mit dem jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen zu tragen.

Gegenstand

Die Zusatzförderung stellt sicher, dass die Bewohner von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum während der Dauer der Belegungsbindung in der Lage sind, mit dem ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen die laufende Mietbelastung zu tragen.

Zuwendungsfähige Kosten

Es werden die Mietkosten gefördert.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Die Zusatzförderung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage für die Bemessung der Zusatzförderung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete. Dieser Betrag bleibt für die Bindungsdauer unverändert. Bei der Berechnung der monatlichen Zusatzförderung ist die von der Bewilligungsstelle festgestellte Wohnfläche zugrunde zu legen.

Voraussetzungen

Der Antragssteller muss eine Wohnung bewohnen, die in der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert wurde und einer Sozialbindung unterliegt. 

Die Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (vergleiche Art. 5 BayWoFG) und dessen Zuordnung in Einkommensstufen.

Zuwendungsempfänger sind Mieter.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

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Stand: 09.10.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)