Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.

Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro.

Gegenstand

Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.

Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung  können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.

Voraussetzungen
  • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. 
  • Es muss eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX nachgewiesen werden. 
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. 

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Kosten
Für das leistungsfreie Darlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v. H. erhoben, der bei Auszahlung einbehalten wird.
Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Tittling

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94104 Tittling

Postanschrift:
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94100 Tittling

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Donnerstag: 8:00 12:00      14:00 17:00
Freitag: 8:00 12:00     
Stand: 12.09.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)