BAföG; Beantragung einer Ausbildungsförderung für Studierende
Ihre Hochschulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Zweck und Gegenstand
Das BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Ausbildung finanziell unterstützt werden.
Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. langjährige Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen.
Art und Höhe
Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der Unterbringung. Die Förderung wird i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet.
Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 534 Euro (wenn Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnen 855 Euro).
Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 137 Euro.
Zuständige Stelle
Für Studierende an Hochschulen sind bei einer Inlandsausbildung in Bayern die zum Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Die Kontaktdaten des zuständigen Studierendenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter „Mein Ort“ den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.
Gefördert wird der Besuch öffentlicher Hochschulen. Bei nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Einrichtung mit dem Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Hochschule anerkennt. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich
- Deutsche,
- anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedsstaaten.
Ausbildungsförderung wird i.d.R. nicht mehr geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, können danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang (Masterstudiengang) beginnen.
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