Studienstarthilfe; Beantragung für ein Studium
Wenn Sie zu Beginn Ihres Studiums finanzielle Unterstützung für Ihre Ausgaben benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuss beantragen.
Besonders zu Beginn eines Studiums müssen Studierende einige Ausgaben tätigen. Dazu gehören zum Beispiel
- Lehrmittel,
- IT-Ausstattung oder
- Mietkaution bei einem Umzug in eine neue Stadt.
Bei der Studienstarthilfe sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Förderung von eben diesen Ausgaben vor.
Die Förderungshöhe beträgt 1000 EUR. Dieser Betrag wird Ihnen einmalig als Zuschuss gewährt. Das bedeutet, dass Sie den Betrag nicht zurückzahlen müssen.
Die Förderung können Sie für das Studium an
- einer Hochschule im Inland oder im Ausland sowie
- an einer Akademie, die einen Abschluss auf Hochschulniveau verleiht,
erhalten.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
- Sie bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- Sie oder Ihre Familie für Sie vor dem Studium bestimmte Sozialleistungen bezogen haben.
Sie oder Ihre Familie müssen die Sozialleistung im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben. Den Antrag müssen Sie bis zum Ende des Monats, der auf den Beginn des Studiums folgt, stellen.
Sie können Studienstarthilfe erhalten, wenn
- Sie ein Studium an einer Hochschule oder gleichgestellten Akademie aufnehmen,
- Sie Vollzeit studieren,
- Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger als 25 Jahre sind,
-
Sie oder Ihre Familie folgende Sozialleistungen im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben:
- Bürgergeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialen Entschädigung,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
-
Bezug des Kinderzuschlags durch
- Sie als Auszubildende oder Auszubildender selbst für die eigenen Kinder oder
- Ihre Eltern für Sie
- Bezug von Wohngeld, selbst oder als Haushaltsmitglied,
- Erhalt einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe und kein Heranziehen der Eltern aus ihrem Einkommen zu den Kosten.
Es fallen keine Kosten an.
Verwaltungsgemeinschaft Tittling
Hausanschrift:
Marktplatz 10
94104 Tittling
Postanschrift:
Postfach 1004
94100 Tittling
Telefon:
+49 08504
401.0
Telefax:
+49 08504
401.20
E-Mail:
info@vg-tittling.de
Webseite:
https://verwaltungsgemeinschaft-tittling.de
Öffnungszeiten:
| Montag: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Dienstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 16:00 | |
| Mittwoch: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Donnerstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 17:00 | |
| Freitag: | 8:00 | – | 12:00 |


