Geologische Untersuchung; Anzeige
Vor Beginn einer geologischen Untersuchung in Bayern muss diese dem Landesamt für Umwelt angezeigt und nach Abschluss der Arbeiten die gewonnenen Daten übermittelt werden.
Eine geologische Untersuchung umfasst alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung.
Alle geologischen Untersuchungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der die Untersuchung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde im Sinn des Geologiedatengesetz (GeolDG) angezeigt werden.
Die Anzeige geologischer Untersuchungen nach dem GeolDG ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG), Bundesberggesetz (BBergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den für den Untersuchungsort zuständigen Behörden einzureichen.
Es wurden bei einer Untersuchung innerhalb der Landesfläche Bayerns Daten über den geologischen Untergrund gewonnen.
- Gesteins- und Bodenproben; Aufbau und Führung von Sammlungen
- Geotopkataster; Geotoprecherche
- Gesteine und Böden; Durchführung von Laboruntersuchungen
- Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung
- Geologische Informationen und Daten; Abruf
- Brunnenbohrung; Anzeige
- Erdaufschluss; Anzeige
- Bergbau; Anzeige einer Bohrung
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