Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

Beschreibung

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

Voraussetzungen

Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.

Kosten
keine
Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Tittling

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Dienstag: 8:00 12:00      14:00 16:00
Mittwoch: 8:00 12:00     
Donnerstag: 8:00 12:00      14:00 17:00
Freitag: 8:00 12:00     
Stand: 19.09.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)