Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.
Nach einem Versicherungsfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn Ihnen der volle Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird Ihnen eine Vollrente gewährt. Diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresgehalts.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erhalten Sie eine Teilrente. Diese wird prozentual berechnet und richtet sich nach:
- dem Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit
-
der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes
- Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Als Versicherungsfälle gelten:
- Arbeitsunfälle,
- Wegeunfälle (zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit),
- Berufskrankheiten.
Sie erhalten eine Rente, wenn:
- Ihre Erwerbsfähigkeit durch einen oder mehrere Versicherungsfälle dauerhaft sinkt (MdE),
- sich die Folgen früherer Versicherungsfälle mit der Zeit verschlimmern.
Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Ihre Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt.
Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Es gibt Mindest- und Höchstgrenzen für den Jahresarbeitsverdienst. Die Mindestgrenze liegt bei volljährigen Personen bei 60 Prozent der aktuellen Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Höchstgrenze für den Verdienst gilt das Doppelte der Bezugsgröße im Jahr des Unfalls.
Wenn Sie gesetzlich unfallversichert sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rente:
-
Ihre Erwerbsfähigkeit ist gemindert:
- infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle,
- über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus,
- um mindestens 20 Prozent.
Es fallen keine Kosten an.
- Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
- Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung der Regelaltersrente
- Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Beihilfe für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
- Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Kinderverletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
- Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung wegen Verschlimmerung
- Rente für gesetzlich Unfallversicherte; Beantragung nach Abfindung mit einer Gesamtvergütung
- Berufskrankheit; Erhalt einer Übergangsleistung für gesetzlich Unfallversicherte
Verwaltungsgemeinschaft Tittling
Hausanschrift:
Marktplatz 10
94104 Tittling
Postanschrift:
Postfach 1004
94100 Tittling
Telefon:
+49 08504
401.0
Telefax:
+49 08504
401.20
E-Mail:
info@vg-tittling.de
Webseite:
https://verwaltungsgemeinschaft-tittling.de
Öffnungszeiten:
Montag: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
Dienstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 16:00 | |
Mittwoch: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
Donnerstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 17:00 | |
Freitag: | 8:00 | – | 12:00 |