Arbeitszeit; Beantragung einer längeren täglichen Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe
Auf Antrag kann für Arbeitnehmer eines Saison- bzw. Kampagnebetriebs eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit für die Zeit der Saison oder Kampagne bis auf maximal zwölf Stunden täglich an einzelnen Tagen bewilligt werden.
Die zulässige werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf 8 Stunden begrenzt und kann auf maximal 10 Stunden nur verlängert werden, wenn die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen nicht überschritten wird. Für Saison- und Kampagnebetriebe kann für die Zeit der Saison oder Kampagne ein Antrag auf eine davon abweichende, längere tägliche Arbeitszeit für die Arbeitnehmer gestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Für den Betrieb liegt keine tarifliche Ausnahmeregelung bzgl. verlängerter Arbeitszeiten vor.
- Der Arbeitgeber kann plausibel nachweisen, dass im Betrieb tatsächlich ein Saison- bzw. Kampagnegeschäft vorliegt.
- Die Mehrarbeit wird durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen.
- Es wurde eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchgeführt. Hierbei sind insbesondere die Gefährdungen und Belastungen, die sich durch die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ergeben, berücksichtigt worden, u. a.:
- Gefährdungen durch schwere körperliche Arbeit, Gefahrstoffe, Lärm, Strahlung etc.,
- Gefährdungen durch besonders belastende Tätigkeiten z. B. mit hohen psychischen Belastungen oder besonderen Unfallgefahren,
- Belastungen durch die Länge der Arbeitszeit, Schichtarbeit, Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und ggf. Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Stellungnahmen der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin, die auf die antragsspezifische konkrete betriebliche Situation eingehen, werden vom Arbeitgeber vorgelegt. Sich daraus ergebende Erkenntnisse, die zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer fordern, sind vom Arbeitgeber umgesetzt.
Kostenrahmen: 50 bis 10.000 EUR
Die Kosten sind abhängig vom Zeitraum der Ausnahmebewilligung und von der Anzahl der von der Ausnahmebewilligung betroffenen Arbeitnehmer.
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