Vergabeverfahren von Bauleistungen; Durchführung von Nachprüfungen
Die sog. VOB-Stellen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in bestimmten Fällen tätig.
Die VOB-Stellen (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind bei den Regierungen angesiedelt und stehen Bietern und Bewerbern als Nachprüfungsstelle für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Zuwendungsempfängern nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben werden müssen, zur Verfügung.
Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Sitz der Beschwerde führenden Firma, sondern bei kommunalen Maßnahmen und Fördermaßnahmen nach dem Ort der Baumaßnahme, bei staatlichen Maßnahmen nach dem Sitz der Vergabestelle.
Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden Fällen tätig:
- Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefugnis für die nachgeordneten Behörden, das sind im Bereich der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung) und im Bereich der Umweltverwaltung die Wasserwirtschaftsämter.
- Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabestellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden.
- Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden und der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat. Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.
In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. Diese können sich der fachlichen Unterstützung durch die VOB-Stelle bedienen, bleiben jedoch für die endgültige Entscheidung zuständig.
- § 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)
- Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)
- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)
- Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
- Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)
- Vergabe im kommunalen Bereich; Informationen zur Vergabe von Aufträgen
- Öffentliches Auftragswesen; Informationen
- Vergabeplattform; Abgabe von digitalen Angeboten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
- Bekanntmachungsportal; Abruf von Informationen über Vergaben
- Vergabeverfahren von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen; Beratung öffentlicher Auftraggeber
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