Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter; Beantragung der staatlichen Anerkennung
Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter müssen von der Regierung staatlich anerkannt werden.
Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn die Anforderungen für die Erteilung erfüllt sind:
- Personelle Anforderungen
- Fachqualifikation der Ausbilder für die theoretische Ausbildung grundsätzlich mindestens Rettungssanitäter. Für Spezialthemen ist auch der Einsatz von Fachreferenten möglich
- Fachliche Gesamtleitung soll mindestens einem Lehrrettungsassistenten oder Praxisanleiter für Notfallsanitäter obliegen
- Bauliche Anforderungen
- Lehrsaal in ausreichender Größe für den theoretischen und fachpraktischen Unterricht
- Weiterer Raum in geeigneter Größe für praktische Übungen oder Gruppenarbeiten
- Geeignete Einrichtung zur Einnahme bzw. Zubereitung von Mahlzeiten
- Sachliche Anforderungen
- Lehrbücher bzw. elektronische Lernmedien auf aktuellem Stand
- Vollständige in einem Rettungswagen Typ Bayern vorhandene Ausrüstung
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| Montag: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Dienstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 16:00 | |
| Mittwoch: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Donnerstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 17:00 | |
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