Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot

Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.

Beschreibung

Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,

  • bauliche Anlagen zu errichten
  • Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
  • freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
  • zu zelten
  • Feuer zu machen
  • Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
  • zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
  • markierte Wege zu verlassen
  • Sachen im Gelände zu lagern

abgewichen werden soll.

Voraussetzungen

Eine Befreiung kann gemäß Art. 56 BayNatSchG, § 67 BNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
  • das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
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Stand: 03.11.2025
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)