Arbeitsmarktfonds; Beantragung einer Zuwendung für Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung
Der Freistaat Bayern unterstützt bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.
Zweck
Der Arbeitsmarktfonds (AMF) unterstützt Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung mit dem Ziel der Integration von besonders benachteiligten Personengruppen in Ausbildung und Arbeit.
Dies trägt dem weiteren wichtigen Ziel der Sicherung der Fachkräftebedarfe auf dem bayerischen Arbeitsmarkt bei.
Der AMF stellt eine subsidiäre Projektförderung in Form einer „Anschubfinanzierung“ von bis zu drei Jahren für Initiativen dar, die in erster Linie Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen ansprechen. Einzelne Personen erhalten keine Förderung.
Gegenstand
Die Förderung ist auf folgende Förderschwerpunkte (FSP) konzentriert:
- FSP 1: Entwicklung und Erprobung innovativer Instrumente – Regionale Arbeitsmarktinitiativen (Experimentiertopf), die unter anderem der Sicherung von Fachkräftebedarfen dienen,
- FSP 2: Projekte zur Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf dem Weg in die Berufsausbildung und zum Berufsabschluss,
- FSP 4: Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen von Frauen am Arbeitsmarkt,
- FSP 5: Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung auf dem Weg in eine Berufsausbildung (Berufsorientierung) und in Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Weiterführende Informationen bietet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) auf seiner Website.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung durchführt; dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen. Es erfolgt keine direkte Förderung einzelner Personen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben sowie Overheadausgaben.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt über einen Zeitraum zwischen 1 Jahr(en) und 3 Jahr(en).
Förderschwerpunkte 1), 2), 4) und 5):
Befristete, anteilige, degressive (im 1. Jahr bis zu 90 %, im 2. Jahr bis zu 80 %, im 3. Jahr bis zu 70 %) Förderung der geplanten bzw. festgestellten projektbezogenen Ausgaben (Anteilfinanzierung entsprechend ANBest-P/ ANBest-K).
Förderschwerpunkt 3):
Befristete, anteilige (bis zu 90 %) Förderung der Personal- und Sachausgaben. Overheadausgaben sind nicht förderfähig. Die Sachausgaben dürfen 15 % der Personalausgaben nicht überschreiten.
- Maßgeblich ist, ob der Antrag (von der Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds) für eine Förderung ausgewählt wird.
- Die Maßnahmen sollen den Übergang der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt fördern (z.B. durch Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika).
- Die Vorhaben müssen jedoch außerhalb der Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter wie auch außerhalb der Aktivitäten des Europäischen Sozialfonds oder anderer Europäischer Programme und den Maßnahmen des Bundes bzw. des Landes liegen.
- Aus dem Arbeitsmarktfonds können grundsätzlich keine Projekte gefördert werden, die in der Vergangenheit von anderen Fördermittelgebern bezuschusst wurden. Die Maßnahmen sollen neu bzw. neuartig sein.
- Die Agentur für Arbeit und auch das Jobcenter vor Ort sind mit der Bitte um eine fachliche Beurteilung des Vorhabens und entsprechende Unterstützung zu beteiligen.
- Ebenso sind die lokalen Akteure (Unternehmen, Betriebsräte, Kommunen, Kammern, etc.) zu beteiligen bzw. einzubinden.
- Für die Projektdurchführung ist ein angemessener Eigenanteil des Projektträgers zu berücksichtigen. Der Eigenanteil des Projektträgers beträgt mindestens 10 Prozent.
- Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein.
- Hinsichtlich zusätzlicher Mittel von dritter Seite sind entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Stellen einzureichen (sogenannte Kofinanzierungsbestätigungen).
- Eine Finanzierungsbeteiligung des Arbeitsmarktfonds an Transfergesellschaften und an Projekten mit Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II ist ausgeschlossen.
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