Seilbahn; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen in kleinen Skigebieten einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen.
Zweck
Die Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und die Qualität von Seilbahnen bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen gewährleisten.
Gegenstand
Gefördert werden die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen (z. B. Funktionsgebäude, Kassensysteme, Eingangsschranken, Zugangsbereich). Zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Einrichtungen sind förderfähig, wenn diese für die Winter- bzw. die Sommernutzung wichtig sind und ein Bezug zur Seilbahnanlage besteht.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden kommunalen Unternehmen sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gewährt.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter. Dies bedeutet, dass nur die Ausgaben berücksichtigt werden, die direkt mit der Investition verbunden sind.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarerer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 %.
Eine Förderung ist möglich, wenn …
- der Investitionsbetrag mindestens 300.000 Euro und die Förderung mindestens 100.000 Euro beträgt.
- die Investition eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordert, das heißt, der Investitionsbetrag muss bezogen auf ein Jahr die Summe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen (ohne Sonderabschreibungen) und des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre überschreiten.
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
- das Vorhaben eine ganzjährige Nutzung der Seilbahnanlagen ermöglicht und sowohl auf den Winter- als auch auf den Sommertourismus ausgerichtet ist; hierzu ist mit der Antragstellung ein Konzept für die Ganzjahresnutzung vorzulegen.
- das Vorhaben voraussichtlich innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
- die geförderten Anlagen nach Abschluss des Vorhabens mindestens zwölf Jahre beim Zuwendungsempfänger zur zweckentsprechenden Nutzung verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Anlagen ersetzt.
- die Förderung nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert wird oder die beihilferechtliche Zulässigkeit anderweitig sichergestellt wird.
- die sonstigen Fördervoraussetzungen gegeben sind.
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