Handelsregister; Beantragung der Eintragung
Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder wollen Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, müssen Sie es in das Handelsregister eintragen lassen.
Die Eintragung ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie
- eine weiträumige, vor allem internationale Tätigkeit ausüben,
- eine größere Lagerhaltung benötigen,
- ein hohes Umsatzvolumen haben.
Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen wollen, wie beispielsweise eine GmbH, wird diese erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Bestimmte Änderungen müssen Sie ebenfalls eintragen lassen. Dazu gehören beispielsweise
- Änderung der Firma (Name des Unternehmens),
- Sitzverlegung, Erteilung von Prokura,
- Änderung von Namen oder Wohnort von vertretungsberechtigten Personen,
- Umwandlungen,
- Auflösungen.
Sie können die Eintragung ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anmelden. Die Beglaubigung erfolgt durch Notarinnen und Notare, die auch die Eintragungsfähigkeit prüfen und die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister senden.
Bayernweite Ergänzung
Das Handelsregister wird beim Amtsgericht-Registergericht geführt. Zuständig für die Eintragungen ist jeweils das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns oder der Sitz der Gesellschaft befindet.
Bayernweite Ergänzung
Welche Tatsachen eintragungspflichtig und eintragungsfähig sind, ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) im Einzelnen geregelt. Bei Kaufleuten umfasst die Eintragung u. a. Angaben zu Inhaber, Firma, Niederlassung, Prokuristen, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. a. Angaben zu Sitz, Firma, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführern und Vertretungsbefugnissen. Auch die Auflösung einer Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen.
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben. Daneben fallen regelmäßig Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs beziehungsweise Beglaubigung der erforderlichen Handelsregisteranmeldung an.
- § 8a Handelsgesetzbuch
- § 10 Handelsgesetzbuch
- § 12 Handelsgesetzbuch
- §§ 23 ff. Handelsregisterverordnung (HRV)
- § 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju)
- §§ 374 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 9 bis 37 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (GZVJu)
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