Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Infrastrukturförderung

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Bau und Ausbau der in Art. 2, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2, Nr. 6 (Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe) und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung), soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen. 

Für alle Fördertatbestände außer Fahrzeugbeschaffung ist eine Komplementärförderung aus BayFAG möglich.

Gegenstand

  • Verkehrswege der Straßenbahnen und U-Bahnen, 
  • Umsteigeanlagen, 
  • Haltestelleneinrichtungen, 
  • Betriebshöfe, 
  • Ladeinfrastruktur in Omnibusbetriebshöfen soweit sie dem ÖPNV dienen, 
  • Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, 
  • Fahrzeugförderung.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten: Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse in Bayern in den gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vorgesehenen Formen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder Vorhabenträger, soweit sie Vorhaben in Bayern durchführen. Zuwendungen zur Beschaffung von Fahrzeugen können ausnahmsweise auch nicht in Bayern ansässige Antragsteller erhalten, wenn das zu fördernde Fahrzeug weit überwiegend in Bayern eingesetzt wird und der Antragsteller von dritter Seite keine vergleichbaren Zuwendungen erhält.

Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung) gewährt.

Voraussetzungen

Das Vorhaben muss 

  • zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein, 
  • in einem Generalverkehrsplan oder gleichwertigen Plan vorgesehen sein, 
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein, 
  • mit städtebaulichen Maßnahmen, die gegebenenfalls betroffen sind, abgestimmt sein, 
  • Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen und 
  • die Finanzierung muss gewährleistet sein.

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise und kommunale  Zweckverbände, öffentliche und private Unternehmen, soweit die Vorhaben  dem ÖPNV dienen.

Ausschlusskriterien:

Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Für Sie zuständig

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Stand: 19.08.2026
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)