Niederschlagswasser; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisänderung für das Direkteinleiten in Gewässer
Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten möchten, müssen Sie grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. In einfach gelagerten Fällen ist kein Antrag erforderlich.
Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnisänderung beantragen.
Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnispflicht bei einer Einleitung in das Grundwasser entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Schadlos ist die Einleitung, wenn die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) und die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) eingehalten werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebieten eingeleitet wird. Die Erlaubnispflicht zur Einleitung in ein oberirdisches Gewässer entfällt, wenn die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) eingehalten werden.
Sie können ggf. über das Online-Verfahren klären, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen. Es gibt Online-Verfahren, die am Ende der Formulareingabe ermitteln, ob die Einleitung genehmigungsfrei ist oder ob Sie eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen müssen. Den Antrag können Sie dann digital bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde einreichen.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Kreisverwaltungsbehörden widerrufen werden.
Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt, ist Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG).
Die gezielte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) stellt in der Regel eine Gewässerbenutzung dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser darf nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob und wie die Schädlichkeit der Niederschlagswassereinleitung so gering wie möglich gehalten wird.
Hierfür sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik der einschlägigen Merk- und Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) zu berücksichtigen. Die Anwendung wird in den zugehörigen Merkblättern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) konkretisiert. Die Festlegung der notwendigen Anforderungen erfolgt durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt, das als amtlicher Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren die vorgelegten Antragsunterlagen prüft.
Ergibt die Prüfung, dass die Menge und die Schädlichkeit des einzuleitenden Niederschlagswassers – durch ggf. erforderliche Maßnahme, wie Schaffung eines Rückhaltevolumens oder entsprechende Vorbehandlungsmaßnahmen – den Anforderungen an die konkrete Einleitung entspricht, kann die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 8 nach NWFreiV und TRENGW bzw. TRENOG nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind:
- Das Niederschlagswasser wird flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht versickert.
- Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte sind nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und eine entsprechende Vorreinigung erfolgt.
- An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.
- Die Versickerung erfolgt außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen.
- Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
- Das zu versickernde Niederschlagswasser stammt nicht von Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde bis 20 Liter).
- Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50m2 darf nur nach Vorreinigung des Wassers über eine geeignete Oberbodenschicht oder nach Vorreinigung über eine Behandlungsanlage mit Bauartzulassung versickert werden.
- § 8 Abs 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
- § 15 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
- Art. 18 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV)
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