Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer nimmt  Anzeigen über die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für Brandschutz entgegen und entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen.

Beschreibung

Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Bezeichnung „Prüfsachverständiger für Brandschutz“ grundsätzlich nur führen, wenn sie entweder

  • die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Auswärtige Prüfsachverständige haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Bayern tätig zu werden,

  • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Kosten
Bescheinigung nach Alternative 2: Gebührenrahmen 0 – 300 Euro
Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Tittling

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94104 Tittling

Postanschrift:
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94100 Tittling

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Montag: 8:00 12:00     
Dienstag: 8:00 12:00      14:00 16:00
Mittwoch: 8:00 12:00     
Donnerstag: 8:00 12:00      14:00 17:00
Freitag: 8:00 12:00     
Stand: 17.09.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)