Bauvorlageberechtigte Ingenieure; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Bauvorlageberechtigte/-r
Vor erstmaligen Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Bauvorlageberechtigte die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Auswärtige Dienstleister, d.h. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben, sind ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt und in ein Dienstleisterverzeichnis einzutragen.
Im Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten wird nach Anzeige geführt,
- bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen.
- bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung wer
- in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
- nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war.
- Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Bauvorlageberechtigten: 40,00 EUR
- Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR
- Art. 61, 61a, 61b BayBO
- §§ 8, 13 Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
- Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure; Informationen zur Eintragung bei der Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Auswärtige Gesellschaften; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
- Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
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