Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.
Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV – (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter „Rechtsgrundlagen“).
Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:
- Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR
- § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- § 3 Abs. 10 bis Abs. 13 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- § 9 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
- § 11 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
- Art. 71a i.V.m. Art. 71e Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)
- Tarif-Nr. 8.I.0/35 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz )
Verwaltungsgemeinschaft Tittling
Hausanschrift:
Marktplatz 10
94104 Tittling
Postanschrift:
Postfach 1004
94100 Tittling
Telefon:
+49 08504
401.0
Telefax:
+49 08504
401.20
E-Mail:
info@vg-tittling.de
Webseite:
https://verwaltungsgemeinschaft-tittling.de
Öffnungszeiten:
| Montag: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Dienstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 16:00 | |
| Mittwoch: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Donnerstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 17:00 | |
| Freitag: | 8:00 | – | 12:00 |


