Gesellschaftsverzeichnis für Beratende Ingenieure; Beantragung der Eintragung
Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für Beratende Ingenieure muss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beantragt werden.
Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse.
- Sitz oder Niederlassung in Bayern
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben Beratender Ingenieure,
- mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile bei Beratenden Ingenieuren,
- Führung der Gesellschaft durch Beratende Ingenieure
- Eintragung einer Kapitalgesellschaft: 795,00 EUR
- Eintragung einer Gesellschaft nach § 107 Abs. 2 HGB: 795,00 EUR
- Eintragung einer Partnerschafts- oder Personengesellschaft, soweit nicht durch Nr. 2 erfasst: 465,00 EUR
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- §§ 8, 13 Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
- Liste der Beratenden Ingenieure; Beantragung der Eintragung
- Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure; Beantragung der Eintragung
- Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure; Informationen zur Eintragung bei der Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Ingenieur/-in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Auswärtige Gesellschaften; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
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