Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihre -partnerin stirbt, können Sie in vielen Fällen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Die Witwen- oder Witwerrente unterstützt Sie im Fall des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Sie kann dazu beitragen, die damit oft verbundenen finanziellen Härten abzufedern. Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.
Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Rentenkonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Rentenkonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
Große und kleine Witwenrente
Im Anschluss erhalten Sie die sogenannte große oder die kleine Witwen- oder Witwerrente.
- Große Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
- Kleine Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte. Diese Rente wird in der Regel maximal 24 Monate lang gezahlt.
Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihr Partner oder Ihre Partnerin wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten drei Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab dem Jahr 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:
- Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
- Sie können die kleine Witwen- oder Witwerrente auch unbefristet erhalten.
- Es werden weniger Einkommensarten angerechnet.
- Es gibt keinen Kinderzuschlag.
Allgemeine Voraussetzungen
- Sie haben nicht wieder geheiratet.
- Der oder die Verstorbene hat mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt (allgemeine Wartezeit) oder bereits eine Rente erhalten.
- Ausnahme: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin zum Beispiel einen Arbeitsunfall hatte, können kürzere Zeiten ausreichen.
- Sie waren zur Zeit des Todesfalls seit mindestens ein Jahr verheiratet oder Lebenspartner.
- Ausnahme: Manchmal genügt es, wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet waren. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin bei einem Unfall verstorben ist.
Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente. Sie können dann aber eine Abfindung als Starthilfe in einen neuen Lebensabschnitt beantragen.
Wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting), können Sie keine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn
- Sie jünger sind als die aktuelle Altersgrenze:
- Altersgrenze bei Todesfall im Jahr 2020: 45 Jahre und 9 Monate
- Diese Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
- Sie nicht erwerbsgemindert sind und
- Sie kein Kind unter 18 Jahren erziehen.
Große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie entweder
- die oben angegebene, aktuelle Altersgrenze erreicht haben oder
- erwerbsgemindert sind oder
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen oder
- für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen sorgen, unabhängig von dessen Alter.
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie
- kürzer als 1 Jahr verheiratet waren.
Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Wenn Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch
- trotz bereits geschiedener Ehe oder
- bei erneuter Ehe oder Lebenspartnerschaft, die wieder aufgelöst wurde
eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten können Sie erhalten, wenn Sie
- nach dem Tod Ihres früheren Partners oder Ihrer Partnerin wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben und
- die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.
Es fallen keine Kosten an.
- Antragsservice; Unterstützung durch Gemeinde
- Soziale Angelegenheiten; Auskunft
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
- Rentenversicherung; Auskunft und Beratung
- Rente wegen Todes; Beantragung bei Verschollenheit
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung für frühere Ehegatten
- Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung
- Witwen- und Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung
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