Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung bei Erkrankung des Kindes

Wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können, können Sie Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten.

Beschreibung

Kinderkrankengeld ersetzt Ihren ausgefallenen Lohn oder Ihr Erwerbseinkommen, wenn Sie Ihr erkranktes Kind betreuen oder pflegen müssen. Dies gilt sowohl für den Fall, in dem Sie Ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen, oderpflegen als auch, wenn Sie während einer stationären Behandlung Ihres erkrankten Kindes in einer Klinik mitaufgenommen werden.

Höhe Ihres Anspruchs

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Haben Sie im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber erhalten, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern wird in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Höhe des Kinderkrankengelds gedeckelt.

Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Ihre Krankenkasse zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.

Dauer Ihres Anspruchs

Bei Betreuung Ihres erkrankten Kindes zu Hause können Sie 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind im Jahr erhalten. Dieser Anspruch gilt jeweils für beide Elternteile. Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind im Jahr. Wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben, können Sie bis zu 25 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld bekommen, Alleinerziehende für bis zu 50 Arbeitstage pro Jahr.

Dieser Anspruch ist für das Jahr  2026 erhöht worden. Sie haben in diesem Zeitraum als Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu

  • 15 Arbeitstage pro Kind pro Jahr
    • 30 Arbeitstage pro Kind pro Jahr, wenn Sie alleinerziehend sind
  • 35 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben
    • 70 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie alleinerziehend sind

Werden Sie aus medizinischen Gründen während einer stationären Behandlung Ihres erkrankten Kindes in eine Klinik mitaufgenommen, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt so lange wie die Mitaufnahme dauert und Ihre Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die Mitaufnahme einer Begleitperson automatisch als medizinisch notwendig. Im Fall einer solchen Begleitung ist Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt.

Der Kinderkrankengeldanspruch für schwerstkranke Kinder unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Er besteht damit grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Kind verstirbt.

Wenn Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt von der Arbeit freistellt, wird diese Zeit auf Ihre Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angerechnet. Das heißt, Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange der Arbeitgeber Sie bezahlt freistellt. Hat Ihnen Ihr Unternehmen zum Beispiel 5 Tage lang Ihr Gehalt weitergezahlt, haben Sie 2026 noch für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Voraussetzungen
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie selbst haben einen Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist erkrankt und unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  • Sie bleiben Ihrer Arbeit wegen der Betreuung Ihres erkrankten Kindes fern und werden von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
  • bei häuslicher Betreuung:
    • Ihr Arzt beziehungsweise Ihre Ärztin hat wegen einer Erkrankung Ihres Kindes einen Betreuungsbedarf festgestellt.
    • Ihr Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus.
    • Es kann sich keine andere Person im Haushalt um das Kind kümmern.
  • bei stationärer Mitaufnahme:
    • Sie haben eine Bescheinigung des Krankenhauses beziehungsweise der Vorsorge- oder Rehaeinrichtung, die die Dauer der stationären Mitaufnahme sowie bei Kindern ab 9 Jahren die medizinischen Gründe bescheinigt.
  • bei schwerstkranken Kindern:
    • Ihr Kind ist tödlich erkrankt und hat eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten.
    • Die Erkrankung Ihres Kindes ist bereits weit fortgeschritten und erfordert eine palliativ-medizinische Behandlung oder Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner wünschen diese Behandlung.
    • Sie erhalten von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Bescheinigung, aus der die schwerwiegende Erkrankung Ihres Kindes und die voraussichtliche Lebenserwartung hervorgeht.
Kosten

Es fallen keine Kosten an.  

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Stand: 09.05.2026
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