Kindergeld; Beantragung

Wenn Sie ein Kind haben, können Sie Kindergeld beantragen.

Beschreibung

Die Zahlung des Kindergeldes ist unabhängig von Ihrem Einkommen. Sie bekommen für jedes Kind 259,00 EUR.

Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, höchstens aber bis zum 25. Geburtstag:

  • Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und
    • arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule, Berufsausbildung oder Studium) befindet,
    • Ihr Kind sich in einer maximal 4 Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung,
    • Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,
    • Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert,
    • Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und nebenbei höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht allein finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss hierfür vor dem 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht allein finanziell versorgen kann.

Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Voraussetzungen

Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten:

  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich.
  • Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die ab August 2019 nach Deutschland ziehen, gelten weitere Voraussetzungen. Ab dem 4. Monat ab Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie
    • selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind
    • arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind
    • ihr Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen ableiten können
    • über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder
    • ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
  • Sie sind zwar nicht Staatsbürgerin oder Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
  • Sie sind anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.

Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten:

  • Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder in der Schweiz haben.
Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Tittling

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Marktplatz 10
94104 Tittling

Postanschrift:
Postfach 1004
94100 Tittling

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Mittwoch: 8:00 12:00     
Donnerstag: 8:00 12:00      14:00 17:00
Freitag: 8:00 12:00     
Stand: 08.04.2026
Bundesagentur für Arbeit (siehe BayernPortal)