Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung der Altersrente für langjährig Versicherte

Bei langjähriger Versicherung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Abschlägen in Rente gehen.

Beschreibung

Mit der Rente für langjährig Versicherte können Sie eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Abschlägen erhalten.

Wurden Sie in der Zeit von 1949 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.

Wurden Sie 1949 oder früher geboren, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie können die Altersrente für langjährig Versicherte jedoch auch vorzeitig in Anspruch nehmen – frühestens mit Erreichen des 63. Lebensjahres. Dann erhalten Sie jedoch einen Abschlag bis maximal 14,4 Prozent.
 

Voraussetzungen
  • Sie erfüllen die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren.
  • Sie haben das für Sie maßgebliche Alter erreicht.

Zur Wartezeit zählen:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Monate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben.
  • freiwillige Beitragszeiten,
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre,
  • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege,
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
  • Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt,
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften,
  • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR,
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium,
  • Berücksichtigungszeiten: beispielsweise Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.
     
Kosten

Es fallen keine Kosten an.

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Stand: 17.10.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)