Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz
Tierärztinnen und Tierärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die tierärztliche Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern tierärztlich tätig werden wollen.
Wer nach einem Studium der Veterinärmedizin in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung – die Approbation.
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Tierarztberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.
Die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:
- In einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossene veterinärmedizinische Ausbildung, die mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 250 bis 500 EUR bei einer Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz zu bezahlen.
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