Denkmalschutz; Beantragung eines Ausgleichs oder einer Belohnung für einen archäologischen Fund
Entdecker/-innen und Grundeigentümer/-innen können ab einem gewissem Objektwert und bei legalen Fundumständen eine Geldzahlung für archäologische Funde beanspruchen.
Seit 01.07.2023 gehört das Eigentum an archäologischen Funden in aller Regel dem Freistaat Bayern. Unter bestimmten Bedingungen haben die, auf deren Grund und Boden der Fund gemacht wurde (Grundeigentümer/-innen), und die, die den Fund gemacht haben (Entdecker/-innen), einen Anspruch auf eine Geldzahlung des Freistaates Bayern. Dieser heißt „Ausgleich“ für Grundeigentümer/-innen und „Belohnung“ für Entdecker/-innen. Zu den Bedingungen gehören vor allem ein gewisser Objektwert und legale Fundumstände.
- Ein Bodendenkmal oder Teil davon ist aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG Eigentum des Freistaates Bayern geworden.
- Sein Verkehrswert beträgt 1.000 EUR oder mehr.
- Sein Fund und seine Bergung erfolgten nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen.
- Der Antragsteller hat das Bodendenkmal oder Teile davon entdeckt oder ist Eigentümer der Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde.
Keine
Verwaltungsgemeinschaft Tittling
Hausanschrift:
Marktplatz 10
94104 Tittling
Postanschrift:
Postfach 1004
94100 Tittling
Telefon:
+49 08504
401.0
Telefax:
+49 08504
401.20
E-Mail:
info@vg-tittling.de
Webseite:
https://verwaltungsgemeinschaft-tittling.de
Öffnungszeiten:
| Montag: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Dienstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 16:00 | |
| Mittwoch: | 8:00 | – | 12:00 | ||||
| Donnerstag: | 8:00 | – | 12:00 | 14:00 | – | 17:00 | |
| Freitag: | 8:00 | – | 12:00 |


