Berufskrankheit; Meldung des Verdachts an die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.
Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:
Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.
Für Versicherte:
Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.
Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,
- die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und
- eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für
- landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer,
- deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.
Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn
-
sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
- Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.
- und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.
Es fallen keine Kosten an.
- § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 12 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 193 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 202 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 215 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankheitenliste)
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