Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung der Regelaltersrente
Die normale Altersrente (Regelaltersrente) erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die normale Altersrente können Sie beantragen, wenn Sie Ihre sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben. Das Eintrittsalter für die normale Altersrente wird seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt erst ab Geburtsjahrgang 1964.
Für die Rente müssen Sie zudem eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahre erfüllen. Neben der Versicherungszeit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse können auch Zeiten aus anderen Versorgungen, zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung, angerechnet werden.
Die normale Altersrente erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie
- Ihre Regelaltersgrenze erreicht und
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllt haben.
Bei der Wartezeit von 15 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:
- Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf Ihre Wartezeit angerechnet werden.
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Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
- Dies gilt auch, wenn Sie im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren.
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Folgende Zeiten können angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellten Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
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Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als
- Beamte oder Beamter
- Richterin oder Richter
- Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat sowie
- als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person
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Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel
- Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
- Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht
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bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht
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