Arzt/Ärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
Wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend ohne Approbation als Arzt/Ärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde ausüben will, bedarf hierzu einer staatlichen Zulassung. Wenn Sie den ärztlichen Beruf dauerhaft ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Arzt. Sollten Sie Ihre Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis zulässig (sog. Berufserlaubnis). Diese Erlaubnis darf nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden wollen.
In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung (siehe oben) mit.
Wesentliche Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen sind, dass
- Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
- Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
- Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Fachsprachenkenntnisse).
Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer der Erlaubnis. Je angefangenes Jahr werden 100 EUR berechnet.
- Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in Deutschland
- Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung
- Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
- Arzt/Ärztin; Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen
- Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz
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