Integrationskurs; Beantragung der Teilnahme
Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung beantragen.
Ein Integrationskurs besteht aus:
- einem Sprachkurs. Dort lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag benötigen.
- einem Orientierungskurs. Er informiert Sie über Deutschlands Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte.
Einige Personen haben nach dem Aufenthaltsgesetz einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs. Gehören Sie nicht dazu, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem teilnehmen. Dazu müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Zulassung zum Integrationskurs beantragen.
Das Gesetz legt fest, wer bei freien Kursplätzen zuerst eine Zulassung erhält. Vorrang haben:
- Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz
-
Deutsche Staatsangehörige und andere Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) deren Deutschkenntnisse für eine Arbeit oder Ausbildung nicht ausreichen, sowie deren Familienangehörige. Personen aus diesen Gruppen werden vorrangig berücksichtigt, wenn sie
- vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit sind,
- Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder
- bereits in Deutschland gearbeitet haben, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben zu haben.
Es gibt verschiedene Arten von Integrationskursen:
- allgemeiner Integrationskurs: Dieser Kurs besteht aus 600 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
-
spezielle Integrationskurse: Diese Kurse bestehen aus 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Es gibt sie für
- Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf (Alphabetisierungskurs)
- Menschen ohne Kenntnisse der lateinischen Schrift (Zweitschriftlernerkurs)
- gering literarisierte Menschen
- Menschen mit starker Seh- oder Hörschwäche oder anderen Beeinträchtigungen
- Intensivkurse: Diese Kurse eignen sich, wenn Ihnen das Sprachenlernen leichtfällt und Sie das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
Integrationskurse werden in Vollzeit und Teilzeit angeboten.
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler schon einen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit besucht haben und trotzdem einen Integrationskurs absolvieren möchten, müssen Sie beim BAMF einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.
Sie können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs beantragen, wenn Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf die Kursteilnahme haben und außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz.
-
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats der Europäischen Union oder sind Familienmitglied einer solchen Person und Ihre Deutschkenntnisse reichen nicht aus, um eine Arbeit oder Ausbildung zu beginnen. Außerdem haben Sie
- eine Kostenbefreiung für den Integrationskurs,
- Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
- bereits in Deutschland gearbeitet, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben zu haben.
Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs setzt außerdem voraus, dass Sie
- nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen und Ihre
bisherige Schullaufbahn nicht in Deutschland fortsetzen,
- keinen erkennbar geringen Integrationsbedarf haben und
- nicht bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Eigenbetrag pro Unterrichtsstunde (45 Minuten).
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Kostenbefreiung oder Teilerstattung beantragen.
Gebühr: 2,29 EUR
- § 44 Absatz 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
- § 5 Absatz 1 und 4 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV)
- § 11 Absatz 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
- § 24 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
- Ausländische Arbeitnehmer; Beratung und Hilfen zur Integration
- Integrationskurs; Beantragung einer Kostenbefreiung
- Integrationskurs; Beantragung eines Fahrtkostenzuschusses
- Integrationskurs; Beantragung der Rückerstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrags
- Integrationskurs; Beantragung der Wiederholung von 300 Unterrichtsstunden
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