powered by

muni Logo

Ordnungswidrigkeit bei Nichtanzeige eines Dachgeschossausbaus

Seit dem 1. Januar 2025 ist der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei. Das bedeutet, dass keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist, solange die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert wird. Allerdings bleibt eine wichtige Pflicht bestehen: die rechtzeitige Anzeige des Vorhabens bei der zuständigen Gemeinde!

Was bedeutet „verfahrensfrei“?

Ein verfahrensfreier Dachgeschossausbau ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO dann zulässig, wenn

  • die Dachkonstruktion erhalten bleibt,
  • die äußere Gestalt des Gebäudes unverändert bleibt

In diesem Fall ist kein Bauantrag mehr notwendig. Es muss jedoch eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde erfolgen.

Gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO ist der Ausbau zwei Wochen vor Baubeginn in Textform bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Bei Nutzungsänderungen muss die Anzeige zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung erfolgen.

Eine verspätete oder unterlassene Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 14 BayBO mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen wie ein Rückbau des Ausbaus oder die Untersagung der Nutzung erfolgen.

Bei Fragen steht Ihnen das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Tittling gerne zur Verfügung.

 

Bild 1: Pixabay