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Grundsteuer

Informationen zum Grundsteuerbescheid

Verwaltungsgemeinschaft Tittling

Informationsblatt zum Grundsteuerbescheid

Die Grundsteuerbescheide werden Anfang Januar 2025 an die Eigentümer versendet.

Grundlage für den neuen Grundsteuerbeschied ist der vom Finanzamt übermittelte Bescheid über den Grundsteuermessbetrag. Der Markt Tittling/die Gemeinde Witzmannsberg stellt lediglich den Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) aus. Hierzu wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz (GrSt. A: 320 und GrSt. B 220) des Marktes Tittling/der Gemeinde Witzmannsberg multipliziert. Dies ist dann die jährlich zu zahlende Grundsteuer.

Sollte Ihnen jetzt auffallen, dass Ihres Erachtens ein Fehler beim Grundlagenbescheid des Finanzamtes vorliegt, müssen Sie den hierfür ggf. erforderlichen Änderungsantrag an das für Sie zuständige Finanzamt richten. Etwaige notwendige Änderungen können nur beim Finanzamt beantragt werden.

Den Änderungsantrag finden Sie unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Grundsteuer/BayGrSt_5_Grundsteueraenderungsanzeige.pdf.

Die dazugehörige Anleitung für den Änderungsantrag finden Sie unter BayGrSt_5_Anleitung.pdf

Solange der Grundsteuermessbescheid nicht geändert wird, muss dieser zwingend vom Markt Tittling/von der Gemeinde Witzmannsberg angewandt und umgesetzt werden. Die Zahlungspflicht für die Grundsteuer besteht weiterhin fort und wird auch durch den Einspruch beim Finanzamt nicht gehemmt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Erst wenn ein neuer Grundlagenbescheid vom Finanzamt erlassen wurde, kann der Markt Tittling/die Gemeinde Witzmannsberg den Grundsteuerbeschied korrigieren.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid des Marktes Tittling/der Gemeinde Witzmannsberg führt nicht dazu, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes geändert werden oder die Grundsteuer reduziert wird.

 Sie haben Ihr Objekt bereits veräußert?

Da Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (Stichtag: 01.01.2022) noch Eigentümer waren erhalten Sie nun einen Grundsteuerbescheid. Erfolgte in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht nachvollzogen.

Sollte eine Veräußerung unterjährig erfolgt sein, erfolgt die Änderung durch das Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres. Aufgrund erhöhtem Arbeitsaufkommen beim Finanzamt, durch die Bearbeitung der Grundsteuerreform, kann es noch etwas Zeit in Anspruch nehmen bis der Vorgang bearbeitet wird. Sollte dies der Fall sein und Fälligkeiten im Jahr 2025 noch abgebucht werden, erhalten Sie diese automatisch mit der Umschreibung bzw. dem Eigentümerwechsel rückerstattet.

 Verwaltungsgemeinschaft Tittling

 

Bild 1: pixabay, Quelle